Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Banken bei Verbraucherkrediten keine Zinsen auf Beträge berechnen dürfen, die für kreditbezogene Kosten wie Versicherungsprämien verwendet werden.
Der Fall betraf einen polnischen Verbraucher, der einen Kredit aufnahm, bei dem ein Teil des geliehenen Betrags für eine als „freiwillig“ bezeichnete Kreditversicherung bestimmt war. Die Bank berechnete Zinsen nicht nur auf den ausgezahlten Kreditbetrag, sondern auch auf die Versicherungsprämie. Der EuGH stellte klar, dass der „Gesamtkreditbetrag“ und die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sich gegenseitig ausschließen. Beträge, die zur Begleichung von Versicherungskosten oder anderen kreditbezogenen Verpflichtungen dienen, dürfen daher nicht in den Gesamtkreditbetrag einbezogen werden. Der Sollzinssatz bezieht sich ausschließlich auf den tatsächlich an den Verbraucher ausgezahlten Kreditbetrag. Die Bank darf somit auf die für Nebenkosten verwendeten Beträge keine Zinsen erheben.
Verbraucher sollten bei Kreditabschlüssen stets auf die Trennung von Kreditbetrag und Nebenkosten achten.
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