Ist in einem Tarifvertrag geregelt, dass bei Überstunden von Vollzeitkräften ein Mehrarbeitszuschlag gezahlt wird, muss die Regelung auch für Teilzeitbeschäftigte gelten.
Entsprechend urteilte das Bundesarbeitsgericht. Ansonsten würden Teilzeitbeschäftigte diskriminiert. Im verhandelten Fall ging es um eine tarifvertragliche Bestimmung, die einen Mehrarbeitszuschlag für Vollzeitbeschäftigte ab der 41. Wochenstunde vorsah. Teilzeitbeschäftigte gingen leer aus. Nun müssen Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter gezahlt werden.
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