Bezieht ein Ehepartner Grundrente, ist eine Anrechnung des zu versteuernden Einkommens des Partners zulässig.
Entsprechend urteilte das Bundessozialgericht. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften erfolgt dagegen keine Anrechnung. Es bestünden hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten, so das Gericht. Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel war es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen.
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