Eine Inhaberausfallversicherung darf bei einer Schwangerschaft keinen Leistungsausschluss in die Vertragsbedingungen aufnehmen.
Entsprechend urteilte das Landgericht Hannover. Im verhandelten Fall wurde einer selbstständigen Kosmetikerin ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegen einen Versicherer zugesprochen. Die Klägerin wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Inhaberausfallversicherung abschließen. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten heißt es, dass kein Versicherungsschutz bestehe bei „Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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