§ 1 LEISTUNGEN
Die Leistungen unserer Service-Police entnehmen Sie bitte der Vorderseite, wobei Gegenstand der Leistung jeweils die Leistungs-handlung und nicht ein bestimmter Leistungserfolg ist. Die IONk berät den Kunden bei Kapitalanlagen gem. § 34c u. § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2-3 GewO als Finanzanlagenvermittler/-berater.
§ 2 DAUER
Die Mindestlaufzeit beträgt ein Jahr und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht unter Einhaltung einer drei-monatigen Frist zur Hauptfälligkeit die Kündigung schriftlich erfolgt.
§ 3 GELTUNGSBEREICH
Die genannten Leistungen gelten für den Antragsteller und für den mit ihm im selben Haushalt lebenden Partner.
§ 4 VOLLMACHTEN
Die IONk ist befugt, den Auftraggeber zu vertreten. Die Einzelheiten ergeben sich aus der vom Auftraggeber als gesonderte Urkun-de erteilten Vollmacht. Diese ist Vertragsgegenstand.
§ 5 DATENSCHUTZ
Die zur Vermögensbewertung und Portfolioerstellung erhobenen Daten werden gespeichert. Das geschieht im Rahmen der gesetz-lichen Bestimmungen. Wird ein Dritter als Dienstleister mit der Abwicklung von Arbeits- und Verwaltungsprozessen eingesetzt, so werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
§ 6 VERGÜTUNG
Als Vergütung wird der festgelegte Jahresbeitrag vereinbart.
§ 7 HAFTUNG
Die IONk erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie verspricht keinen Anlageerfolg oder eine feste Rendite. Die IONk haftet daher auch nicht für den wirtschaftlichen Erfolg.
Für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet die IONk für jede schuldhafte Pflichtverletzung. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf 1,2 Mio. € je Schadensfall begrenzt.
Die IONk haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, sofern die Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht vorliegt. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden wird in diesem Falle ausgeschlossen.
Alle Haftungsansprüche gegen die IONk Wirtschaftsanalysen seit 1982 OHG, aus den Leistungen der Service-Police und der Mak-lertätigkeit, erlöschen spätestens drei Jahre nach Beendigung der Service-Police.
§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNG
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung bzw.gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebtem Zweck am ehesten entspricht. Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist Altötting.
§ 9 BEITRAG
Der Beitrag wird jährlich im Voraus per Lastschrifteinzug erhoben.Beitragsgrundlagen:Vermögen: Aktiendepots, Bankguthaben, Anlagen für die Altersversorgung, geschlossene Beteiligungen, Direktinvestment und Unternehmensbeteiligungen
Jahresbeitrag | Vermögens-Service-Police I bis zu einem Vermögen von | 300.000 € | 490,- € |
Jahresbeitrag | Vermögens-Service-Police II bis zu einem Vermögen von | 1 Mio. € | 1.500,- € |
Jahresbeitrag | Vermögens-Service-Police III bis zu einem Vermögen von | > 1 Mio. € | nach Vereinbarung |
Die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet sich aus der Gesamtheit aller Kapitalanlagen ohne Immobilien.
Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Aussenstelle München
Clemensstr. 4
80803 München
IONk Wirtschaftsanalysen seit 1982 OHG
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84556 Kastl
Telefon: (0 86 71) 96 10 10
Telefax: (0 86 71) 96 10 15
E-Mail: ionk@ionk.de