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30.05.2026

Keine Entschädigung für Verfahrensdauer bei einvernehmlichem Ruhen des Verfahrens

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verfahrensbeteiligte keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer haben, wenn das Verfahren mit ihrem Einverständnis bis zum Abschluss eines Musterverfahrens ruht. 

Im konkreten Fall hatten Kläger gegen einen Einkommensteuerbescheid geklagt, der die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags betraf. Das Finanzgericht setzte das Verfahren 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem vergleichbaren Revisionsverfahren entscheiden würde.

Nach Abschluss des Musterverfahrens beantragten die Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Der BFH lehnte jedoch die Klage ab. Für Verbraucher und Versicherte ist diese Entscheidung relevant, da sie zeigt, dass bei Verzögerungen in gerichtlichen Verfahren Eigeninitiative erforderlich ist. Wer auf eine zügige Bearbeitung angewiesen ist, sollte aktiv auf die Fortführung des Verfahrens hinwirken, um mögliche Nachteile – etwa bei Steuererklärungen oder Versicherungsleistungen – zu vermeiden.

 

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