Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens ist unwirksam, nach der der Kunde seine Rufnummer und sein persönliches Kennwort nennen muss, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.
Entsprechend urteilte der Bundesgerichtshofs. Dass neben der Rufnummer auch noch das Kennwort genannt werden müsse, führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Zwar haben beide Seiten ein berechtigtes Interesse daran, dass sich derjenige, der eine SIM-Kartensperre verlangt, als Berechtigter authentifiziert, um Missbräuchen vorzubeugen. Jedoch wird durch das Erfordernis, für eine Sperre zwingend das Kennwort des Kunden zu nennen, dessen berechtigtes Interesse an einer zügigen und unkomplizierten Sperre unzumutbar beeinträchtigt.
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