Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus haftet.
Im verhandelten Fall hatte ein Kläger seine behandelnde Ärztin für Allgemeinmedizin wegen einer nach der Impfung diagnostizierten Herzerkrankung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Für etwaige Impfschäden des Klägers komme nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht. Die Ärztin erledigte mit der Durchführung von Schutzimpfungen eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllte den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler treffe grundsätzlich den Staat.
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