Ab 01.08.2028 gelten einheitliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten.
Darauf weist die Bundesrechtsanwaltskammer hin. Die Verordnung kommt zwei Jahre später als ursprünglich geplant und gilt für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zudem auch für Rechtsanwaltskammern in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten.
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